Satzung

des


Fördervereines der Freiwilligen Feuerwehr Gingst e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20.Dezember 2014 in Gingst

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen auf Rügen

unter der Registriernummer VR .

Im Rahmen der Vereinfachung der vorgelegten Satzung wurde bei der Formulierung auf eine Geschlechtertrennung verzichtet. Die verwendeten Bezeichnungen treffen sowohl auf weibliche als auch männliche Funktionsträger zu.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  • Der Verein trägt den Namen: „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Gingst“, im folgen­den Verein genannt. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz “e. V.”
  • Der Verein ist in das Vereinsregister Bergen auf Rügen einzutragen.
  • Der Sitz des Vereines ist Gingst.
  • Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 – Gemeinnützigkeit 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der je­weils gültigen Fassung; auch im Sinne der Gemeinnützigkeitsverwaltung.
  • Da der Verein keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er ist selbstlos tätig.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 – Zweck 

  • Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.
  • Der Verein bezweckt die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Gingst und reali­siert den Satzungszweck insbesondere durch:
    • Unterstützung der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gingst bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durch Beratungen mit dem öffentlichen Träger des Brandschutzes.
    • Förderung und Betreuung der Jugendarbeit in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Gingst durch Unterstützung bei der Ausbildung und Durchführung von Veran­staltungen.
    • Unterstützung bei der Pflege und dem Erhalt der Kameradschaft in den Abteilungen und untereinan­der durch verschiedene, auch kulturelle, Veranstaltungen sowie dieFörderung der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gingst.
    • Unterstützung bei der Förderung der Brandschutzerziehung in der Gemeinde Gingst durch Presseveröffentlichungen und Zusammenarbeit mit gemeindlichen Einrichtungen (z.B. Kindertages­stätten, Schulen)
    • Brauchtumspflege und Erhalt historischer Feuerwehrgeräte in der Freiwilligen Feu­erwehr Gingst durch Erbringung von Leistungen zur Pflege und zum Erhalt von historischen Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
    • Gewinnung von interessierten Einwohnern für die Feuerwehr und Bezuschussung der Werbeveranstaltungen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Gingst.
    • Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Träger des Brandschutzes zur Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung durch Beratungen und In­formationen.

§ 4 – Mitgliedschaft 

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, sich der Satzung zu verpflichten und die Ziele des Vereines zu fördern.
  • Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitglieder­versammlung einlegen. Diese beschließt endgültig.
  • Minderjährige müssen eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererbbar; die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann nicht an Dritte übertragen werden.
  • Die Mitgliedschaft wird beendet:
    • durch den Tod des Mitgliedes,
    • durch Austritt,

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wobei eine vier­teljährliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.

  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss aus dem Verein ist durch den Vorstand auszuspre­chen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt, die bürgerli­chen Ehrenrechte verliert oder trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Mitglieds­beitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellung­nahme gegeben werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Ausschlussbescheid gibt es kein Rechtsmittel.

  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  • Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, kann jede natürliche Person betraut werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge 

  • Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Gingst entfällt diese Aufnahmegebühr.
  • Neu eingetretene Mitglieder erhalten erst dann alle Rechte, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
  • Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Es ist dem Mitglied freigestellt, einen höheren Betrag zu leisten.
  • Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres ein­tritt.
  • Bis Ende März des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung durch den Vor­stand nicht nach, erfolgt sein Ausschluss nach einer Frist von vier Wochen nach Zugang der zweiten Mahnung. 

§ 6 – Ehrenmitgliedschaft 

  • Personen, welche sich um das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit oder besonderer Aktivitäten innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
  • Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Ehrenmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

§ 7 – Organe 

Die Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
  • Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt über die üblichen Aushänge der Feuerwehr und mittels persönlichen Briefs (auch mit elektronischer Zustellung) an die Mitglieder. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Mitgliederversammlung findet unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden statt.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und seine Entlastung,
    • Durchführung von Wahlen,
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über die Haushaltsplanung,
    • Wahl von Kassenprüfern,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
    • Beschlussfassung über Anträge, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
  • Innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres ist eine Jahreshaupt­versammlung durchzuführen, auf welcher der Vorstand Re­chenschaft über das vergangene Geschäftsjahr abzulegen hat.
  • Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberu­fen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mit­glieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird vom Versamm­lungsleiter zu Beginn der Sitzung festgestellt.Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederver­sammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von den anwesenden Mit­gliedern beschlussfähig ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  • Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen nicht.
  • Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor Beginn der Ladungsfrist schriftlich beim Vorstand einge­reicht wurden. Über die Zulassung späterer Anträge beschließt der Vor­stand.
  • Dringlichkeitsanträge können auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über deren Zulassung beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Für einen Beschluss, der eine Änderungder Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.
  • Über die Durchführung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh­men, das vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ordnungsgemäß Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
    • die Person des Versammlungsleiters
    • die Zahl der anwesenden Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die Rednerliste
    • die Anträge zur Beschlussfassung sowie deren Ergebnis.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden einzeln protokolliert, vom 1. Vorsit­zenden bzw. 2. Vorsitzenden unterzeichnet und dem Durchführungsprotokoll beigefügt. Bei Sat­zungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.
  • Das Durchführungsprotokoll einschließlich der Anlagen werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung im Aushang der Feuerwehr zur Verfügung gestellt. Einsprüche zu Inhalten des Protokolls sind bis zu zwei Wochen nach Zustellung in schriftlicher Form an den Vorstand möglich. Der Vorstand entscheidet auf seiner nächsten Sitzung über mögliche Einsprüche. Dem Beschwerdeführer ist hierbei Rederecht einzuräumen. Bei Ablehnung des Einspruchs besteht für den Beschwerdeführer eine erneute zweiwöchige Frist zum Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes. Hierrüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen be­schließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Vorstand

  • Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer,
    • den bis zu zwei gewählten Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahlen sind möglich.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden vertreten.
  • Bekleidet der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Gingst nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt des Vereins, so gehört er dem Vorstand als zusätzlicher Beisitzer an.
  • Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich durchgeführt.

  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereines,
    • Bestimmung der Vereinspolitik,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Aufstellung von Haushaltsplänen,
    • Buchführung und Erstellung von Jahresberichten,
    • Erfüllung öffentlicher Pflichten (z.B. Abgabe von Steuererklärungen, Einholung von Erlaubnissen),
    • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Zum Mitglied des Vorstandes ist wählbar, wer Mitglied des „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Gingst e.V.“ ist. Es gelten die Regelungen des § 4 (7).
  • Das Eingehen von Rechtsgeschäften im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall dem 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden bis zu einer Höhe von 1.000,00 € vorbehalten. Alle darüber liegenden Rechtsgeschäfte sind durch den Vorstand zu beschließen. Der Kassenwart ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen. Überplanmäßige Ausgaben können bis zu einer Höhe von 100,00 € durch den 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden eingegangen werden. Darüber liegende Ausgaben sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, außer
    § 9 (9).
  • Bei Ausscheiden oder länger anhaltender Erkrankung eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglie­der das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist in die­sem Fall zulässig. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Neuwahl.
  • Die Tätigkeit der Mitglieder desVorstandes ist ehrenamtlich. Ausla­gen werden gegen Nachweis erstattet.
  • Über die Durchführung der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzuneh­men, das vom 1. Vorsitzendenbzw. 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ordnungsgemäß Einberufung der Vorstandssitzung
    • Ort und Zeit der Sitzung
    • die Person des Versammlungsleiters
    • die Zahl der anwesenden Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die Beschlussfassungen.

§ 10 – Wahlen 

  • Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
  • Bei Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen nicht.
  • Die Mitglieder wählen aus der Versammlung den Wahlvorstand, der für die ord­nungsmäßige Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt offen und wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
  • Gewählt wird per Handzeichen. Fordert mindestens ein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl, wird per Stimmzettel gewählt.
  • Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.
  • Wird die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
    • bei mehreren Bewerbern

durch eine Stichwahl zwischen den Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahl­gang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der 1. Vorsitzende zieht;

  • bei einem Bewerber

einmal wiederholt. Wird die Mehrheit wieder nicht erreicht, wird nicht erneut ge­wählt. Es ist innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl durchzuführen.

  • Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustel­len. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung mit­zuteilen.

§ 11 – Widerruf von Mitgliedern des Vorstandes(Abwahl) 

  • Der Widerruf eines Mitgliedes des Vorstandes ist jederzeit möglich.
  • Gründe für einen Widerruf können
    • grobe Pflichtverletzung,
    • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
    • gravierende Bestrafung durch ein staatliches Gericht,
    • Länger anhaltende Erkrankung,
    • Verdacht der Geschäftsunfähigkeit,
    • Entzug des Vertrauens durch die Mitgliederversammlung,
    • Inaktivität,
    • mangelnde Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder
    • Verlust der Mitgliedschaft sein.
  • Zuständig für den Widerruf ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 12 – Vereinsstrafen 

  • Der Vorstand kann gegenüber Mitgliedern des Vereins folgende Strafen aussprechen:
    • Ermahnung,
    • Suspendierung (Ruhen eines Amtes, Ruhen der Mitgliedschaft),
    • Aberkennung von Ehrenrechten (Ehrenmitgliedschaft),
    • Ausschluss aus dem Verein.
  • Gründe für das Aussprechen einer Vereinsstrafe sind:
    • Vereinsschädigendes Verhalten

(Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, schwere Schädi­gung des Ansehens des Vereins)

  • Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele

(Verstöße gegen die Satzung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane)

  • Verletzung von Mitgliederpflichten

(Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen)

  • Vereinsstrafen, gemäß Abs. 1 Nr. a-c, werden vom Vorstand beschlos­sen und dem Mitglied schriftlich zugestellt. Es kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen und sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern. Über die Berufung entscheidet der  Vorstand mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Be­rufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstandes.
  • Vor Vereinsstrafen, gemäß Abs. 1 Nr. d, ist dem betroffenen Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitglie­derversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  • Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig ange­fochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

§ 13 – Rechnungswesen 

  • Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassen-/Bankgeschäfte verantwortlich.
  • Der Kassenwart darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und die Ausgaben im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigt sind.
  • Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  • Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse durch den gewählten Kassenprüfer mit allen Einnahmen und Ausgaben vollständig zu prüfen. Der Prüfbericht wird der Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorgelegt. 

§ 14 – Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsvermögens 

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisheri­gen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gingst, die es unmit­telbar und ausschließlich für die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr zu ver­wenden hat.
  • Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen 1. und 2. Vorsitzenden  die Liquidatoren.

§ 15 – Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20.Dezember 2014 beschlos­sen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Gingst, den 20.Dezember 2014

Von FFGingst

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