Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Gingst gibt sich entsprechend § 9 Absatz 2 des Gesetzes
über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für MecklenburgVorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 612), nach Beschluss durch die
Mitgliederversammlung vom 03.März 2018 folgende Satzung:


§ 1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr


(1) Die Freiwillige Feuerwehr Gingst, in dieser Satzung „Feuerwehr” genannt, übernimmt die ihr
durch Gesetz übertragenen Aufgaben.


(2) Sie gliedert sich in
• Einsatzabteilung
• Ehrenabteilung,
• Jugendabteilung,


(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden
Vorschriften aus- und fortzubilden.


§ 2 Mitglieder


(1) Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten
Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität, Rasse, Religion
oder Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde des Menschen
zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der
Feuerwehr aus.


(2) Der Feuerwehr gehören an:
• die aktiven Mitglieder,
• der Mitglieder der Ehrenabteilung
• die Mitglieder der Jugendabteilung


§ 3 Aktive Mitglieder


(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer regelmäßig für den Einsatz und Ausbildungsdienst
zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den
Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch eine Amtsärztin oder einen
Amtsarzt festzustellen.


(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Gemeindewehrführerin/den Gemeindewehrführer zu
richten. Bewerberinnen und Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über
eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor
der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und
Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu
erfüllen.


(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrfrauanwärterin/Feuerwehrmannanwärter und einer
erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung
in der darauf folgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Die Feuerwehrfrau/der
Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

(4) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben,
können ohne Probezeit aufgenommen werden.


§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder


Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

  1. bei Alarm sofort zu erscheinen,
  2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung gestellten Aufgaben zu erfüllen,
  3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
  4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die
    Teilnahme nicht möglich, hat sich die/der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe bei der
    Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer oder ihrer/seiner Stellvertretung abzumelden
    oder abmelden zu lassen.


§ 5 Ehrenabteilung


(1) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglied der der Ehrenabteilung.
Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.


(2) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur
Ehrenabteilung überstellt werden.


(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtmitglied der Freiwilligen
Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser
Bürgerinnen und Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.


§ 6 Jugendabteilung


Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt
die Ordnung für die Jugendfeuerwehr


§ 7 Verlust der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr,
Ausschluss oder Tod des Mitglieds.


(2) Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft.


(3) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, soll in
die Ehrenabteilung übergehen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.


(4) Der Austritt kann zu Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des
Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.


(5) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Die/der Betroffene
ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung. Die
Regelungen in § 16 Absatz2 bleiben unberührt.


(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu
geben.


(7) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die
Beschwerde an den Träger des Brandschutzes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.


(8) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der
Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft
erwachsen sind, bleiben bestehen.


§ 8 Organe der Feuerwehr


Organe der Feuerwehr sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der
Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers.


(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für
die der Vorstand nicht zuständig ist.


(3) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch die Gemeindewehrführerin/den
Gemeindewehrführer mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin geladen. Anträge zur
Tagesordnung sollen rechtzeitig bei der Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer
schriftlich eingereicht werden. Sie sind der Mitgliederversammlung vor Beginn der Sitzung
bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.


(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird von der Gemeindewehrführerin/dem
Gemeindewehrführer oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet und ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt.


(5) Die Beschlussfähigkeit wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung
festgestellt.


(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung
hinzuweisen.


(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Absatz
3, § 8 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 16 Absatz 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über
Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher
schriftlich bei der Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer eingereicht wurden.

(8) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung
durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen
und fällige Neuwahlen durchzuführen.


(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch die Gemeindewehrführerin/den Gemeindewehrführer
innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, ist
eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.


(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der
Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen und dem Träger des Brandschutzes zu übermitteln ist.


§ 10 Vorstand


(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.


(2) Dem Vorstand gehören an:

• die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer

• ihre/seine Stellvertretung,

• die Jugendfeuerwehrwartin /der Jugendfeuerwehrwart

• ihre/seine Stellvertretung

• die Gerätewartin/der Gerätewart,

• die Schriftwartin/der Schriftwart,

• der Sicherheitsbeauftragte


(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde

Vorlage des Jahresberichts bei der Mitgliederversammlung,

Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,

Aufnahme von Feuerwehrfrauanwärterinnen und Feuerwehrmannanwärtern,

Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,

Bekanntgabe der Wahlergebnisse bei der Mitgliederversammlung sowie bei der Gemeinde,
der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband,

Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,

Übermittlung der Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister.


(4) Die Pflichten der Gemeindewehrführung und ihre Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt der
Träger des Brandschutzes durch die Dienstanweisung.


(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer ein.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführerin/dem
Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.



§ 11 Wahlen


(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt §9 Absatz 6 entsprechend.


(2) Die Mitglieder machen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, die Vorschläge zur Wahl der
Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers und ihrer/seiner Stellvertretung. Die
Wahlvorschläge sind ihr/ihm schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin mit den
Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für
die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich bei der
Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht
werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern
unterschrieben sein.


(3) Wahlleiterin/Wahlleiter ist die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer. Sie/er bildet mit
zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich
ist. Sofern die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist
die/der stellvertretende Gemeindewehrführerin/Gemeindewehrführer, bei ihrer/seiner
Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, das nicht selbst zur Wahl ansteht,
Wahlleiterin/Wahlleiter.


(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.


(5) Zur Gemeindewehrführerin/zum Gemeindewehrführer und ihrer/seiner Stellvertretung ist
gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält.


(6) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern
durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen und Bewerbern wiederholt, die im
ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere
Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerberinnen und
Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin/der Wahlleiter zieht; bei einer Bewerberin oder einem Bewerber wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann
die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zu Stande gekommen ist oder
ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen
Wahlvorschlägen wiederholt wird.


(6) Zur Gemeindewehrführerin/zum Gemeindewehrführer und ihrer/seiner Stellvertretung ist
wählbar, wer mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört, die persönliche sowie fachliche Eignung für das Amt besitzt, die für das Amt erforderliche Ausbildung nach der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat oder sich im Anschluss an die Wahl
oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen
Ausbildungsgänge verpflichtet hat, das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


(7) Die Amtszeit der Gemeindewehrführerin/des Gemeindewehrführers und ihrer/seiner
Stellvertretung beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin/des
Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tag ihrer Wahl oder dem Ablauf der
Wahlzeit ihrer Amtsvorgängerinnen und Amtsvorgänger.


(8) Wiederwahlen der bisherigen Vorstandsmitglieder sind auch nach Vollendung des 59.
Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit Ablauf des Kalenderjahres, indem das 67.
Lebensjahr vollendet wird.


(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine
Ersatzwahl durchzuführen.


(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.


(11) Nach Beendigung der Wahl hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich
festzustellen. Die Niederschrift ist von ihr/ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der
Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.


(12) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Träger des
Brandschutzes innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann
jedes aktive Mitglied nach der Stellungnahme des Trägers des Brandschutzes Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde einlegen.


§ 12 Teilnahme an Versammlungen


An den Versammlungen der Feuerwehr können die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, sowie
deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der
Versammlung ist spätestens 14 Tage vorher der Gemeinde anzuzeigen.


§ 13 Schriftverkehr


Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über die Gemeindewehrführerin/ den
Gemeindewehrführer und die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon
ausgenommen ist der Schriftverkehr mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.


§ 14 Ausrüstung der Feuerwehr


(1) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält Dienst- und Schutzkleidur,
nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und
Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geltenden Fassung, die in gutem,
sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der
Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis in Fox
112 anzulegen.


(2) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungsund Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.


§ 15 Unfallversicherung


Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach
Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag der
Gemeindewehrführerin/dem Gemeindewehrführer und von dieser/diesem innerhalb von drei
Tagen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord und der Kreiswehrführerin/ dem
Kreiswehrführer anzuzeigen.



§ 16 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen der Gemeindewehrführerin/des
Gemeindewehrführers oder ihrer/seiner Stellvertretung kann der Vorstand ahnden. Der
Vorstand ist befugt, nach Anhörung der/des Betroffenen und eventueller Zeuginnen und
Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die
Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und der/dem Betroffenen unter Angabe der
Gründe schriftlich bekannt zu geben.


(2) Verstöße gegen § 2 Absatz 1 sind durch den Vorstand mit Ausschluss zu ahnden.


(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
die Beschwerde an Träger des Brandschutzes zulässig.


§ 17 Auflösung der Feuerwehr


(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.


(2) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist
der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die
Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt
gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der
Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten
Beschlussfassung wirksam.


§ 18 Schlussbestimmungen


Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Satzungsänderungen sind in der
Mitgliederversammlung zu beschließen und der Gemeinde zur Kenntnis vorzulegen.


§ 19 Inkrafttreten


Die Satzung wird durch die Gemeinde erlassen. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.Januar 2015 außer Kraft.


Gingst den .03.9.32018

Karsten Lange Klaus Jähn
Bürgermeister Gemeindewehrführer

Von FFGingst

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